Die Pflegekasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und fungiert als Träger der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 46 SGB XI. Sie ist organisatorisch an die jeweilige Krankenkasse gebunden, sodass jede gesetzliche Krankenkasse eine eigene Pflegekasse unterhält.
Zu den wichtigsten Aufgaben der Pflegekasse gehören:
Die Pflegekasse ist also zentrale Anlaufstelle für Versicherte, wenn es um Leistungen der Pflegeversicherung geht.
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine eigenständige Säule der sozialen Sicherung und fest in die gesetzliche Krankenversicherung integriert. Die private Pflegeversicherung ergänzt das Angebot für privat Versicherte.
Während die Pflegekasse Pflegegeld und Pflegesachleistungen bereitstellt, reicht diese Unterstützung oft nicht aus, um eine umfassende Betreuung zu gewährleisten. Die 24-Stunden-Pflege ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen, weiterhin in ihrem vertrauten Zuhause zu leben.
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Pflegebedürftigkeit entsteht, wenn Menschen aufgrund von Krankheit oder Alter auf Unterstützung angewiesen sind. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend einen Umzug ins Pflegeheim – viele Betroffene können mit regelmäßiger Hilfe weiterhin zu Hause leben.
Durch die steigende Zahl älterer Menschen gewinnt das Thema zunehmend an Bedeutung. Oft übernehmen Angehörige die Pflege, doch das ist nicht immer möglich. In solchen Fällen kann eine 24-Stunden-Betreuung eine wertvolle Ergänzung zur ambulanten Pflege sein.
Pflegebedürftigkeit muss also kein Hindernis für ein selbstbestimmtes Leben im Alter sein.
Ab dem 01.01.2017 gibt es 5 Pflegegrade statt der bisherigen 3 Pflegestufen.
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr an den benütigten Pflegeminuten, sondern an den vorhandenen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person.
Von der Reform profitieren insbesondere Personen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen.
Leistung | Monatliche Höchstbeträge |
---|---|
Pflegegeld | |
Pflegegrad I | 0 Euro |
Pflegegrad II | 316 Euro |
Pflegegrad III | 545 Euro |
Pflegegrad IV | 728 Euro |
Pflegegrad V | 901 Euro |
Pflegesachleistung | |
Pflegegrad I | 0 Euro |
Pflegegrad II | 689 Euro |
Pflegegrad III | 1.298 Euro |
Pflegegrad IV | 1.612 Euro |
Pflegegrad V | 1.995 Euro |
Tages- und Nachtpflege | |
Pflegegrad I | 0 Euro |
Pflegegrad II | 689 Euro |
Pflegegrad III | 1.298 Euro |
Pflegegrad IV | 1.612 Euro |
Pflegegrad V | 1.995 Euro |
Vollstationäre Pflege | |
Pflegegrad I | 125 Euro |
Pflegegrad II | 770 Euro |
Pflegegrad III | 1.262 Euro |
Pflegegrad IV | 1.775 Euro |
Pflegegrad V | 2.005 Euro |
Leistung | Monatliche Höchstbeträge |
---|---|
Pflegehilfsmittel | |
Pflegegrad I-V | 40 Euro |
Entlastungsbetrag | |
Pflegegrad I-V | 125 Euro |
Wohnungsgruppenzuschlag | |
Pflegegrad I-V | 214 Euro |
Kurzzeitpflege | |
im Kalenderjahr | |
Pflegegrad II-V | 1.612 Euro |
Verhinderungspflege | |
im Kalenderjahr | |
Pflegegrad II-V | 1.612 Euro |
Wohnumfeldverbesserungen | |
je Maßnahme | |
Pflegegrad I-V | 4.000 Euro |
Über die Finanzierung und Gestaltung der Pflege erfahren Sie auf unserer Seite: Finanzierung der Pflege
Ab dem 1. Januar 2025 bringt die Pflegereform einige Änderungen, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten sollen. Zu den zentralen Punkten gehören:
Die Reform zielt darauf ab, die Pflege zukunftssicher zu gestalten und die Versorgung in allen Bereichen zu stärken.
Quelle: Bundesverwaltungsamt (BVA) https://www.bva.bund.de
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Die Begriffe "24-Stunden-Betreuung", "24-Stunden-Pflege", "24h-Betreuung" sind gängige Bezeichnungen für unsere Dienstleistung und beziehen sich nicht auf die Arbeitszeiten der Pflegekräfte.
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