Die Pflegekasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des Öffentlichen Rechts und laut Gesetz gleichzeitig auch Träger der sozialen Pflegeversicherung (§ 46 SGB XI). Die Verwaltung der Pflegekasse erfolgt durch die Krankenkasse, so dass jede Krankenkasse verpflichtet ist auch eine seperate Pflegekasse zu unterhalten.
Zur Hauptaufgabe der Pflegekasse ist die Erbringung von Pflegegeldleistungen und Pflegesachleistungen ggü. den Versicherten.
Ferner ist die Pflegekasse auch dafür zuständig, wenn auch unter Einbeziehung des medizinischen Dienstes der dazugehörigen Krankenkasse, die Pflegestufe eines Pflegebedürftigen festzulegen.
Im Falle einer Pflege durch Angehörige ist die Pflegekasse Ansprechpartner bei Belangen zur Fort- und Weiterbildung sowie Antragsempfänger und Ratgeber bei der Verhinderungspflege.
Pflegebedürftigkeit tritt bei einem Menschen auf, wenn er aufgrund von Krankheit oder hohem Alter gesundheitliche Herausforderungen bewältigen muss, die dringend medizinische oder ähnliche Unterstützung erfordern. Pflegebedürftigkeit bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Person in einem Altenpflegeheim untergebracht werden muss. Vielmehr benötigen pflegebedürftige Menschen regelmäßige Unterstützung. Diese Unterstützung kann insbesondere dann notwendig sein, wenn der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause lebt.
Pflegebedürftigkeit ist in Deutschland zu einem wichtigen politischen Thema geworden, da die Anzahl älterer Menschen im Land stetig zunimmt. In einigen Fällen übernehmen Familienangehörige die Pflege des Betroffenen. Doch aufgrund von örtlichen, zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen ist dies nicht immer möglich. In solchen Situationen kann eine 24-Stunden-Betreuung in Erwägung gezogen werden, um die medizinische Pflege, die durch ambulante Pflegedienste erbracht wird, zu ergänzen.
Pflegebedürftigkeit stellt also nicht zwangsläufig ein unüberwindbares Hindernis im Leben älterer Menschen dar.
Ab dem 01.01.2017 gibt es 5 Pflegegrade statt der bisherigen 3 Pflegestufen.
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr an den benütigten Pflegeminuten, sondern an den vorhandenen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person.
Von der Reform profitieren insbesondere Personen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen.
Leistung | Monatliche Höchstbeträge |
---|---|
Pflegegeld | |
Pflegegrad I | 0 Euro |
Pflegegrad II | 316 Euro |
Pflegegrad III | 545 Euro |
Pflegegrad IV | 728 Euro |
Pflegegrad V | 901 Euro |
Pflegesachleistung | |
Pflegegrad I | 0 Euro |
Pflegegrad II | 689 Euro |
Pflegegrad III | 1.298 Euro |
Pflegegrad IV | 1.612 Euro |
Pflegegrad V | 1.995 Euro |
Tages- und Nachtpflege | |
Pflegegrad I | 0 Euro |
Pflegegrad II | 689 Euro |
Pflegegrad III | 1.298 Euro |
Pflegegrad IV | 1.612 Euro |
Pflegegrad V | 1.995 Euro |
Vollstationäre Pflege | |
Pflegegrad I | 125 Euro |
Pflegegrad II | 770 Euro |
Pflegegrad III | 1.262 Euro |
Pflegegrad IV | 1.775 Euro |
Pflegegrad V | 2.005 Euro |
Leistung | Monatliche Höchstbeträge |
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Pflegehilfsmittel | |
Pflegegrad I-V | 40 Euro |
Entlastungsbetrag | |
Pflegegrad I-V | 125 Euro |
Wohnungsgruppenzuschlag | |
Pflegegrad I-V | 214 Euro |
Kurzzeitpflege | |
im Kalenderjahr | |
Pflegegrad II-V | 1.612 Euro |
Verhinderungspflege | |
im Kalenderjahr | |
Pflegegrad II-V | 1.612 Euro |
Wohnumfeldverbesserungen | |
je Maßnahme | |
Pflegegrad I-V | 4.000 Euro |
Über die Finanzierung und Gestaltung der Pflege erfahren Sie auf unserer Seite: Finanzierung der Pflege
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Wir möchten Sie auch vorsorglich darauf hinweisen, dass unser Angebot nur die Pflegehilfe, also die Grundpflege und Haushaltshilfe beinhaltet. Für die medizinische Pflege (Behandlungspflege) sind die örtlichen ambulanten Pflegedienste zuständig.
Die Begriffe "24-Stunden-Betreuung", "24-Stunden-Pflege", "24h-Betreuung", "24h-Pflege" oder "24h-Pflegekraft" sind gängige Bezeichnungen auf dem Markt, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert haben.
Sie beschreiben die von uns angebotene Dienstleistung
und stehen nicht im Zusammenhang mit den Arbeitszeiten der Pflegekräfte.