Pflegegrade

Informationen zur Pflegebedürftigkeit und den Pflegegraden


Wir vermitteln kurzfristig und rechtssicher sozialversicherte polnische 24h-Pflegekräfte für die häusliche 24-Stunden Pflege und Betreuung.


Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit liegt bei einem Menschen vor, wenn er in Folge einer Krankheit oder einfach seines hohen Alters wegen mit gesundheitlichen Problemen konfrontiert ist, bei welchen er dringend medizinische Hilfe o.ä. benötigt.

Pflegebedürftigkeit ist jedoch keinesfalls mit einem Zwang zur Unterbringung in einem Altenpflegeheim gleichzusetzen.

Eher wird bei der Pflegebedürftigkeit eine regelmäßige Hilfe seitens von z.B. ambulanten Pflegediensten oder von selbstständigen Altenpfleger benötigt. Diese können, falls der Pflegebedürftige zu Hause lebt, ergänzend zu einer permanenten 24 Stunden Betreuung oder 24 Stunden Pflege in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftigkeit ist auch in Deutschland zunehmend zum Politikum geworden, da die Zahl älterer Menschen in Deutschland kontinuierlich zunimmt.

In manchen Fällen übernehmen die Familienangehörigen die Pflege des Pflegebedürftigen.

Da dies in manchen Fällen jedoch aufgrund von örtlichen, zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen nicht möglich ist,

kann in solchen Fällen eine 24h Betreuung in Anspruch genommen werden, die die medizinische Pflege, die durch ambulante Pflegedienste erbracht wird, ergänzt.

Daher ist Pflegebedürftigkeit kein unüberwindbares Hindernis im Leben älterer Menschen.

Pflegegradsystem in Deutschland

Die Leistungen der deutschen Pflegeversicherung werden nach einer Einstufung des pflegebedürftigen Menschen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erbracht. Dabei gibt es fünf Pflegegrade, die jeweils in der häuslichen und in der stationären Pflege unterschiedliche Sätze vorsehen. In Österreich gibt es sieben Pflegestufen, das Pflegegeld ist bei häuslicher und stationärer Pflege gleich.

Neben dem Pflegegeld gibt es in Deutschland auch eine spezielle Regelung zur Verhinderungspflege.

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf eine maximal vierwöchige Ruhepause und können hierfür unter bestimmten Bedingungen einen Geldbetrag von der Pflegekasse erhalten. 
Allerdings werden nicht alle Kosten der Pflege durch die Pflegeversicherung gedeckt.

Für die Betroffenen und ihre Angehörigen bedeutet Pflegebedürftigkeit aufgrund des notwendig hohen Personalkostenanteils also immer auch eine finanzielle Belastung. Gravierender wirkt sich allerdings aus, was mit 36-Stunden-Tag in der familiären Pflege beschrieben wird. Die Versorgung hört einfach „nie“ auf - sie dauert den ganzen Tag (und dann kostet sie auch noch die Nachtruhe: 24 + 12 = 36 Stunden, wird zur Charakterisierung dieser Problematik für pflegende Angehörige absichtlich falsch gerechnet). 

Pflegekasse

Die Pflegekasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des Öffentlichen Rechts und laut Gesetz gleichzeitig auch Träger der sozialen Pflegeversicherung (§ 46 SGB XI). Die Verwaltung der Pflegekasse erfolgt durch die Krankenkasse, so dass jede Krankenkasse verpflichtet ist auch eine seperate Pflegekasse zu unterhalten.

Zur Hauptaufgabe der Pflegekasse ist die Erbringung von Pflegegeldleistungen und Pflegesachleistungen ggü. den Versicherten.

Ferner ist die Pflegekasse auch dafür zuständig, wenn auch unter Einbeziehung des medizinischen Dienstes der dazugehörigen Krankenkasse, den Pflegegrad eines Pflegebedürftigen festzulegen.

Im Falle einer Pflege durch Angehörige ist die Pflegekasse Ansprechpartner bei Belangen zur Fort- und Weiterbildung sowie Antragsempfänger und Ratgeber bei der Verhinderungspflege.

Leistungsübersicht ab dem 01.01.2017

Ab dem 01.01.2017 gibt es 5 Pflegegrade statt der bisherigen 3 Pflegestufen.

Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr an den benütigten Pflegeminuten, sondern an den vorhandenen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person.

Von der Reform profitieren insbesondere Personen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen.

Leistung Monatliche Höchstbeträge
Pflegegeld
Pflegegrad I          0 Euro 
Pflegegrad II    316 Euro
Pflegegrad III    545 Euro
Pflegegrad IV    728 Euro
Pflegegrad V    901 Euro
   
Pflegesachleistung  
Pflegegrad I           0 Euro
Pflegegrad II     689 Euro
Pflegegrad III 1.298 Euro
Pflegegrad IV 1.612 Euro
Pflegegrad V 1.995 Euro
   
Tages- und Nachtpflege  
Pflegegrad I           0 Euro
Pflegegrad II     689 Euro
Pflegegrad III 1.298 Euro
Pflegegrad IV 1.612 Euro
Pflegegrad V 1.995 Euro
   
Vollstationäre Pflege  
Pflegegrad I     125 Euro
Pflegegrad II     770 Euro
Pflegegrad III 1.262 Euro
Pflegegrad IV 1.775 Euro
Pflegegrad V 2.005 Euro
 
Leistung Monatliche Höchstbeträge
Pflegehilfsmittel
Pflegegrad I-V      40 Euro
   
Entlastungsbetrag  
Pflegegrad I-V    125 Euro
   
Wohnungsgruppenzuschlag  
Pflegegrad I-V   214 Euro
   
Kurzzeitpflege  
im Kalenderjahr  
Pflegegrad II-V 1.612 Euro
   
Verhinderungspflege  
im Kalenderjahr  
Pflegegrad II-V 1.612 Euro
   
Wohnumfeldverbesserungen  
je Maßnahme  
Pflegegrad I-V 4.000 Euro
 

Stand: 01.01.2017

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Die Begriffe "24-Stunden-Betreuung", "24-Stunden-Pflege", "24h-Betreuung", "24h-Pflege" oder "24h-Pflegekraft" sind gängige Bezeichnungen auf dem Markt, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert haben. Sie beschreiben die von uns angebotene Dienstleistung und stehen nicht im Zusammenhang mit den Arbeitszeiten der Pflegekräfte.

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