Pflegebedürftigkeit liegt bei einem Menschen vor, wenn er in Folge einer Krankheit oder einfach seines hohen Alters wegen mit gesundheitlichen Problemen konfrontiert ist, bei welchen er dringend medizinische Hilfe o.ä. benötigt.
Pflegebedürftigkeit ist jedoch keinesfalls mit einem Zwang zur Unterbringung in einem Altenpflegeheim gleichzusetzen.
Eher wird bei der Pflegebedürftigkeit eine regelmäßige Hilfe seitens von z.B. ambulanten Pflegediensten oder von selbstständigen Altenpfleger benötigt. Diese können, falls der Pflegebedürftige zu Hause lebt, ergänzend zu einer permanenten 24 Stunden Betreuung oder 24 Stunden Pflege in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftigkeit ist auch in Deutschland zunehmend zum Politikum geworden, da die Zahl älterer Menschen in Deutschland kontinuierlich zunimmt.
In manchen Fällen übernehmen die Familienangehörigen die Pflege des Pflegebedürftigen.
Da dies in manchen Fällen jedoch aufgrund von örtlichen, zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen nicht möglich ist,
kann in solchen Fällen eine 24h Betreuung in Anspruch genommen werden, die die medizinische Pflege, die durch ambulante Pflegedienste erbracht wird, ergänzt.
Daher ist Pflegebedürftigkeit kein unüberwindbares Hindernis im Leben älterer Menschen.
Die Leistungen der deutschen Pflegeversicherung werden nach einer Einstufung des pflegebedürftigen Menschen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erbracht. Dabei gibt es fünf Pflegegrade, die jeweils in der häuslichen und in der stationären Pflege unterschiedliche Sätze vorsehen. In Österreich gibt es sieben Pflegestufen, das Pflegegeld ist bei häuslicher und stationärer Pflege gleich.
Neben dem Pflegegeld gibt es in Deutschland auch eine spezielle Regelung zur Verhinderungspflege.
Pflegende Angehörige haben Anspruch auf eine maximal vierwöchige Ruhepause und können hierfür unter bestimmten Bedingungen einen Geldbetrag von der Pflegekasse erhalten.
Allerdings werden nicht alle Kosten der Pflege durch die Pflegeversicherung gedeckt.
Für die Betroffenen und ihre Angehörigen bedeutet Pflegebedürftigkeit aufgrund des notwendig hohen Personalkostenanteils also immer auch eine finanzielle Belastung. Gravierender wirkt sich allerdings aus, was mit 36-Stunden-Tag in der familiären Pflege beschrieben wird. Die Versorgung hört einfach „nie“ auf - sie dauert den ganzen Tag (und dann kostet sie auch noch die Nachtruhe: 24 + 12 = 36 Stunden, wird zur Charakterisierung dieser Problematik für pflegende Angehörige absichtlich falsch gerechnet).
Die Pflegekasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des Öffentlichen Rechts und laut Gesetz gleichzeitig auch Träger der sozialen Pflegeversicherung (§ 46 SGB XI). Die Verwaltung der Pflegekasse erfolgt durch die Krankenkasse, so dass jede Krankenkasse verpflichtet ist auch eine seperate Pflegekasse zu unterhalten.
Zur Hauptaufgabe der Pflegekasse ist die Erbringung von Pflegegeldleistungen und Pflegesachleistungen ggü. den Versicherten.
Ferner ist die Pflegekasse auch dafür zuständig, wenn auch unter Einbeziehung des medizinischen Dienstes der dazugehörigen Krankenkasse, den Pflegegrad eines Pflegebedürftigen festzulegen.
Im Falle einer Pflege durch Angehörige ist die Pflegekasse Ansprechpartner bei Belangen zur Fort- und Weiterbildung sowie Antragsempfänger und Ratgeber bei der Verhinderungspflege.
Ab dem 01.01.2017 gibt es 5 Pflegegrade statt der bisherigen 3 Pflegestufen.
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr an den benütigten Pflegeminuten, sondern an den vorhandenen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person.
Von der Reform profitieren insbesondere Personen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen.
Leistung | Monatliche Höchstbeträge |
---|---|
Pflegegeld | |
Pflegegrad I | 0 Euro |
Pflegegrad II | 316 Euro |
Pflegegrad III | 545 Euro |
Pflegegrad IV | 728 Euro |
Pflegegrad V | 901 Euro |
Pflegesachleistung | |
Pflegegrad I | 0 Euro |
Pflegegrad II | 689 Euro |
Pflegegrad III | 1.298 Euro |
Pflegegrad IV | 1.612 Euro |
Pflegegrad V | 1.995 Euro |
Tages- und Nachtpflege | |
Pflegegrad I | 0 Euro |
Pflegegrad II | 689 Euro |
Pflegegrad III | 1.298 Euro |
Pflegegrad IV | 1.612 Euro |
Pflegegrad V | 1.995 Euro |
Vollstationäre Pflege | |
Pflegegrad I | 125 Euro |
Pflegegrad II | 770 Euro |
Pflegegrad III | 1.262 Euro |
Pflegegrad IV | 1.775 Euro |
Pflegegrad V | 2.005 Euro |
Leistung | Monatliche Höchstbeträge |
---|---|
Pflegehilfsmittel | |
Pflegegrad I-V | 40 Euro |
Entlastungsbetrag | |
Pflegegrad I-V | 125 Euro |
Wohnungsgruppenzuschlag | |
Pflegegrad I-V | 214 Euro |
Kurzzeitpflege | |
im Kalenderjahr | |
Pflegegrad II-V | 1.612 Euro |
Verhinderungspflege | |
im Kalenderjahr | |
Pflegegrad II-V | 1.612 Euro |
Wohnumfeldverbesserungen | |
je Maßnahme | |
Pflegegrad I-V | 4.000 Euro |
Stand: 01.01.2017
Wir bieten Ihnen umfassende Einblicke und Hilfestellungen rund um das Thema
Ob Sie selbst betroffen sind, einen Angehörigen pflegen oder sich einfach informieren möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Gerne können das untenstehende Formular nutzen, um mit uns in Kontakt zu treten oder direkt ein Angebot einzuholen.
Wir möchten Sie auch vorsorglich darauf hinweisen, dass unser Angebot nur die Pflegehilfe, also die Grundpflege und Haushaltshilfe beinhaltet. Für die medizinische Pflege (Behandlungspflege) sind die örtlichen ambulanten Pflegedienste zuständig.
Die Begriffe "24-Stunden-Betreuung", "24-Stunden-Pflege", "24h-Betreuung", "24h-Pflege" oder "24h-Pflegekraft" sind gängige Bezeichnungen auf dem Markt, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert haben.
Sie beschreiben die von uns angebotene Dienstleistung
und stehen nicht im Zusammenhang mit den Arbeitszeiten der Pflegekräfte.